Öffentliche Wege in Deutschland nutzen
Öffentliche Wege in Deutschland dürfen grundsätzlich von jedermann genutzt werden – aber im Rahmen der Widmung. Was das im Einzelnen bedeutet, unterscheidet sich je nach Wegekategorie und Bundesland.
Wegekategorien im deutschen Recht
Die Landesstraßengesetze unterscheiden mehrere Wegekategorien mit unterschiedlichen Nutzungsrechten:
Öffentliche Straßen und Wege
Hierzu zählen Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie Gemeindeverbindungsstraßen. Sie sind für den allgemeinen Verkehr gewidmet und dürfen von allen Fahrzeugen genutzt werden, die straßenverkehrsrechtlich zugelassen sind.
Beschränkt öffentliche Wege
Viele Feldwege sind als beschränkt öffentliche Wege gewidmet. Die Widmung beschränkt die Nutzung auf bestimmte Nutzergruppen oder Zwecke, z. B.:
- Nur Fußgänger und Radfahrer
- Nur land- und forstwirtschaftlicher Verkehr
- Nur Anliegerverkehr
Entsprechende Verkehrszeichen oder Schilder weisen auf die Beschränkung hin. Fehlt ein solches Schild, kann die Widmungsurkunde beim Wegekataster Auskunft geben.
Naturschutz- und Forstgebiete
In Naturschutzgebieten, Nationalparks und bestimmten Forstgebieten gelten besondere Wegegebote. Hier dürfen Wege häufig nur auf markierten Pfaden verlassen werden. Die Regelungen finden sich in den jeweiligen Schutzgebietsverordnungen.
Betretungsrecht nach Bundesland
Das allgemeine Betretungsrecht für die freie Natur (Feld, Wald, Wiese, Ufer) ist in Deutschland Ländersache:
- Bayern: Art. 27 BayNatSchG erlaubt das Betreten der freien Natur auf Wegen und Pfaden sowie außerhalb von Wegen in bestimmten Grenzen
- Baden-Württemberg: § 37 NatSchG BW erlaubt das Betreten der freien Natur auf Straßen und Wegen sowie außerhalb auf Flächen, die nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden
- Nordrhein-Westfalen: § 60 LNatSchG NRW enthält Regelungen zum Betretungsrecht
Das Betretungsrecht gilt nur für die Nutzung zu Fuß. Radfahren, Reiten und motorisierter Verkehr abseits gewidmeter Wege ist regelmäßig nicht vom allgemeinen Betretungsrecht gedeckt.
Erlaubte und unerlaubte Nutzungen
Fußgänger
Fußgänger haben das weitreichendste Nutzungsrecht. Öffentlich gewidmete Wege dürfen zu Fuß grundsätzlich genutzt werden, solange keine ausdrückliche Sperrung vorliegt.
Radfahrer
Radfahren ist auf öffentlich gewidmeten Wegen erlaubt, sofern kein ausdrückliches Verbot besteht. Auf beschränkt öffentlichen Fußwegen (Zeichen 239 StVO) ist das Radfahren grundsätzlich untersagt, es sei denn, das Schild "Radfahrer frei" ergänzt die Beschilderung.
Reiter
Reiten ist auf Feldwegen und in Wäldern nach den Naturschutzgesetzen der Länder in unterschiedlichem Umfang erlaubt. In Bayern etwa erlaubt Art. 33 BayNatSchG das Reiten auf Straßen und Wegen. Das Reiten abseits von Wegen ist meist gesondert geregelt oder eingeschränkt.
Motorisierter Verkehr
Kraftfahrzeuge dürfen auf öffentlich gewidmeten Wegen nur im Rahmen der Widmung fahren. Landwirtschaftliche Maschinen genießen auf für den Landwirtschaftsverkehr gewidmeten Wegen Vorrang, müssen aber die Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr einhalten.
Sperrungen und temporäre Beschränkungen
Öffentliche Wege können temporär gesperrt werden, z. B.:
- Während der Ernte für Dritte gesperrt (saisonale Sperrungen)
- Bei Naturkatastrophen oder Überschwemmungen
- Für Bauarbeiten oder Instandsetzungsmaßnahmen
Die Sperrung muss ordnungsgemäß beschildert sein. Ohne entsprechende Absperrung und Beschilderung ist eine Sperrung für Dritte nicht erkennbar und rechtlich nicht durchsetzbar.